BVA, 22.08.2008, N/0065-BVA/14/2008-31
BVergG § 129 Abs 1 Z 5
Der Gesetzgeber knüpft die Rechtsfolge des Ausscheidens eines Angebotes explizit an das Fehlen des Vadiumsnachweises. Von einem fehlenden Vadiumsnachweis iSd § 129 Abs. 1 Z 5 BVergG, der das Ausscheiden des Angebotes nach sich ziehen würde, kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Der präsumtive Zuschlagsempfänger hat das Vadium in der erforderlichen Höhe tatsächlich erlegt und dies bei Angebotsöffnung durch Vorlage einer Faxkopie des Versicherungsdokumentes nachgewiesen.