OGH, 07.08.2008, 6 Ob 146/08a
BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 4, Punkt 7.5.1.5. der ÖNORM A 2050
Die Auslegung der Erklärung der Maklerin vom 5.6.2007 durch das Berufungsgericht ist durchaus vertretbar. Sie begegnet schon allein deshalb keinen grundsätzlichen Bedenken, weil in Vergabeverfahren nicht nur § 129 Abs 1 Z 4 BVergG 2006, sondern auch Punkt 7.5.1.5. der ÖNORM A 2050 die Ausscheidung von Angeboten anordnet, bei denen der Bieter keine Preise angibt, sondern nur erklärt, das billigste Angebot um einen bestimmten Prozentsatz oder Wert zu unterbieten; gerade einer solchen Vorgangsweise entsprach aber auch jene der Klägerin, den höchsten Kaufpreis der Liegenschaft um 1.000 EUR zu überbieten, ohne selbst einen konkreten (bestimmten) Kaufpreis zu nennen.