VwGH, 03.09.2008, 2008/04/0109
BVergG 2006 § 278, BVergG 2006 § 320 Abs 1, BVergG 2006 § 325 Abs 1
Im gegenständlichen Beschwerdefall ist auf Grund der unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei während des Verhandlungsverfahrens zur Ansicht gelangte, der ausgeschriebene Umbau der bestehenden Förderanlage überschreite das dafür genehmigte Budget und sei sogar kostspieliger als der Neubau einer solchen Anlage. Sowohl die beschwerdeführende Partei als auch die belangte Behörde gehen übereinstimmend davon aus, dass dieser Umstand einen sachlichen Grund im Sinne des § 278 BVergG 2006 darstellte, um das Vergabeverfahren zu widerrufen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen diese Ansicht keine Bedenken (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2008, Zl 2008/04/0001, dem sogar die enger gefassten Widerrufsgründe des § 139 BVergG 2006 zu Grunde lagen).