BVergG 2006 § 80 Abs 3, Art 53 RL 2004/18/EG
Nach § 80 Abs 3 BVergG 2006 kann das Zuschlagssystem des niedrigsten Preises gewählt werden, wenn der Qualitätsstandard der Leistung in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen klar und eindeutig definiert ist.