BVergG 2006 § 19 Abs 1, BVergG 2006 § 123 Abs 2 Z 4, BVergG 2006 § 125, BVergG 2006 § 128 Abs 1, BVergG 2006 § 325 Abs 1
Mit der bloßen Einholung einer Auskunft kann eine vertiefte Angebotsprüfung nicht ihr Auslangen finden, insbesondere dann nicht, wenn die erteilte Auskunft eine abschließende Prüfung der Preisangemessenheit noch nicht zulässt.