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BVA: NACHPRÜFUNGSBEHÖRDE HAT „GROBPRÜFUNG“ DER PREISANGEMESSENHEIT VORZUNEHMEN

JudikaturMICHAEL ETLINGERRPA 2008, 221 Heft 4 v. 1.8.2008

BVergG 2006 § 19 Abs 1, BVergG 2006 § 123 Abs 2 Z 4, BVergG 2006 § 125, BVergG 2006 § 128 Abs 1, BVergG 2006 § 325 Abs 1

Mit der bloßen Einholung einer Auskunft kann eine vertiefte Angebotsprüfung nicht ihr Auslangen finden, insbesondere dann nicht, wenn die erteilte Auskunft eine abschließende Prüfung der Preisangemessenheit noch nicht zulässt.

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