BVA, 20.02.2008, N/0089-BVA/11/2007-37
GebAG 1975 § 34 Abs 1
Auch die Gebühr für Besprechung mit dem Senat sowie mit der Vorsitzenden im Gesamtausmaß von vier Stunden ist, entgegen der Meinung des Antragstellers, durch den Sachverständigen zu Recht geltend gemacht worden. Die Besprechungen mit der Senatsvorsitzenden bzw mit dem Senat sind, weil sie der Konkretisierung des Gutachtensauftrages dienten, der Vorbereitung des Gutachtens und damit der Mühewaltung zuzurechnen und waren jedenfalls im geforderten Ausmaß zuzusprechen.