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Nichtausfüllen von Formblättern stellt unbehebbaren Mangel dar

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2008/16RPA 2008, 116 Heft 2 v. 1.4.2008

BVA, 04.02.2008, 13F-8/02-18

4.5.8 ÖNORM A 2050

Die Antragstellerin hat - wie sie selbst auch in der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2008 zugestanden hat - in ihrem Angebot die in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen Formblätter A, B und C nicht ausgefüllt. Sie hat es damit unterlassen, die in Formblatt A geforderte Auskunft über ihre „Struktur und Ressourcen“ also insbesondere eine Mitarbeiterliste der für den gestellten Aufgabenbereich besonders geeigneten Mitarbeiter inklusive Nachweise über Schulungen bzw Kurse derselben anzugeben (zur nachträglichen Änderung von Angaben zur Personalzusammensetzung und deren Bewertung als unbehebbaren Mangel vgl VwGH 29.5.2002, 2002/04/0023; BVA 4.11.2003, 14N-90/03-56; BVA 18.6.1998, F-3/98-12). Die Antragstellerin hat es weiters unterlassen, die in Formblatt B geforderten „Referenzprojekte aus dem Bereich Altbausanierung-Denkmalpflege mit Kurzbeschreibung der durchgeführten Arbeiten“ samt weiteren Angaben wie „Betreuer des Denkmalamtes, Bauherr etc“, anzugeben. Weiters hat es die Antragstellerin unterlassen, die in Formblatt C geforderten Angaben ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage einer KSV-Auskunft oder sonstiger Nachweise der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, zu machen. Würde man der Antragstellerin angesichts dieser nicht nur punktuellen Mängel eine Mängelbehebung zugestehen, würde eine (wenn auch nur mittelbare) materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung der Antragstellerin insofern eintreten, als damit nicht alle Bieter nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über denselben Zeitraum verfügen würden, um ihre Angebote auszuarbeiten. Da die in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen Formblätter A, B und C von der Antragstellerin nicht ausgefüllt worden sind, ist ihr Angebot daher mit einem unbehebbaren Mangel behaftet und kommt der Antragstellerin daher entsprechend der ständigen Judikatur des VwGH (ua VwGH 12.9.2007, 2005/04/0181) keine Antragslegitimation zu.

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