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Erfolgsaussichten des Nachprüfungsbegehrens sind bei eindeutig geklärter Sach- und Rechtslage in die Interessenabwägung einzubeziehen

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2008/9RPA 2008, 52 Heft 1 v. 1.2.2008

BVA, 23.12.2007, N/0124-BVA/08/2007-EV16

BVergG § 329 Abs 1

Der EuGH hat in der Rs C-424/01 ausgesprochen, dass die Erfolgsaussichten des bzw der Nachprüfungsbegehren in die Provisorialentscheidung einfließen können. Der hier erkennende Senatsvorsitzende hält es für geboten, bei eindeutig geklärter Sach- und Rechtslage diesen Aspekt in die Interessensabwägung gemäß § 329 Abs 1 BVergG 2006 einfließen zu lassen, denn kann es doch sachlich gerechtfertigt im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art 2 StGG und Art 7 B-VG gerade nicht Sinn des Provisorialrechtsschutzes vor dem Bundesvergabeamt sein, in das durch das

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