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EuGH: VERPFLICHTUNG ZUR TRANSPARENZ EX ANTE AUCH BEI DER VERGABE NICHT PRIORITÄRER DIENSTLEISTUNGEN BEI GRENZÜBERSCHREITENDEM INTERESSE AM AUFTRAG

JudikaturHUBERT REISNERRPA 2008, 40 Heft 1 v. 1.2.2008

Art 3 Abs 2 RL 92/50/EWG , Art 14 RL 92/50/EWG , Art 16 RL 92/50/EWG

Von der eingeschränkten Verpflichtung zur Transparenz bei der Vergabe nichtprioritärer Dienstleistungen kann ein Auftraggeber dann nicht Gebrauch machen, wenn ein eindeutig grenzüberschreitendes Interesse an diesem Auftrag besteht.

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