BVergG § 328 Abs 1, BVergG § 329 Abs 1
Die im Zuge der Entscheidung über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung vorzunehmende Interessenabwägung hat alle voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bieter, des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen.