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BVA: FEHLENDE MINDESTANFORDERUNGEN IN BEWERBUNGSUNTERLAGEN VERUNMÖGLICHEN EINE NACHVOLLZIEHBARE BEWERTUNG DER TEILNAHMEANTRÄGE

JudikaturMICHAEL ETLINGERRPA 2008, 33 Heft 1 v. 1.2.2008

BVergG § 141 Abs 2

Ob ein Angebot einen zur Ausscheidung führenden Mangel aufweist, ist am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen zu messen. Gleiches muss für einen Teilnahmeantrag im Verhältnis zu den Bewerbungsunterlagen gelten.

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