BVergG § 141 Abs 2
Ob ein Angebot einen zur Ausscheidung führenden Mangel aufweist, ist am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen zu messen. Gleiches muss für einen Teilnahmeantrag im Verhältnis zu den Bewerbungsunterlagen gelten.
BVergG § 141 Abs 2
Ob ein Angebot einen zur Ausscheidung führenden Mangel aufweist, ist am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen zu messen. Gleiches muss für einen Teilnahmeantrag im Verhältnis zu den Bewerbungsunterlagen gelten.