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Wettbewerbsordnung Architektur (WOA) unterliegt keinem zwingenden normativen Charakter

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2007/44RPA 2007, 302 Heft 6 v. 1.12.2007

OGH, 30.08.2007, 2 Ob 245/06b

BVergG 2002 § 115 Abs 3

Die Entgeltlichkeit ihrer Bemühungen stützten die Kläger auf die von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten herausgegebenen Wettbewerbsordnung Architektur (WOA) 2000. Dieser kommt allerdings a priori kein normativer Charakter zu; es handelt sich um einen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zustimmend zur Kenntnis genommenen und für die Bundesdienststellen verbindlich erklärten „Leitfaden“, der eine Reihe wichtiger Hinweise für die fachgerechte Durchführung von Architekturwettbewerben enthält (Haunold, ZVB 2001/46, 117; Sagmeister, ZVB 2002/111, 312; ebenso Steiner aaO 514 zu den WOA 1988). Die WOA bindet nur dann, wenn bzw soweit sie im Rahmen der Ausschreibung eines Wettbewerbes diesem zu Grunde gelegt worden ist (vgl Steiner aaO; Sagmeister aaO; weiters § 115 Abs 3 BVergG 2002 und Schwartz aaO § 115 Rz 5).

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