BVA, 18.09.2007, N/0080-BVA/01/2007-20
BVergG § 129 Abs 1 Z 7
Wie den vorliegenden Unterlagen zweifelsfrei und unbestrittenermaßen entnommen werden kann, hat die Antragstellerin die Eventualposition 02.04 im Hinblick darauf, dass sie kein Wasseraufbereitungsgerät angeboten hat, nicht im Sinne der geforderten Information ausgefüllt. Dies ergibt sich durch den Umstand, dass die Antragstellerin ein trockenchemisches an Stelle eines nasschemischen Analyseverfahrens angeboten hat.