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Nennung von Subunternehmerleistungen an anderer Stelle als vom Auftraggeber vorgeschrieben, stellt behebbaren Mangel dar

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2007/38RPA 2007, 257 Heft 5 v. 1.11.2007

BVA, 07.09.2007, N/0026-BVA/03/2007-60

BVergG § 108 Abs 1 Z 2

Auch wenn daher die Fa A*** es unterlassen hat, gemäß Verpflichtung auf Seite 17 des Teils B der Ausschreibungsbestimmungen, die Subunternehmerleistungen auf den entsprechenden Formblättern „bestimmungsgemäß“ bekanntzugeben, hat sie die zum Nachweis der beruflichen Leistungsfähigkeit erforderlichen Subunternehmer wenn auch an anderer Stelle, so doch jedenfalls in einem Begleitschreiben vor Angebotsöffnung benannt. Daraus folgt, dass zwar ein mit einem behebbaren Mangel behaftetes, aber rechtsverbindliches Angebot gelegt worden ist. Für die Abgrenzung zwischen behebbarem und unbehebbarem Mangel ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf abzustellen, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern (wenn auch nur mittelbar) materiell verbessert würde (vgl VwGH vom 25.2.2004, 2003/04/0186). Nach diesem Grundsatz stellt es keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber einem Bieter dar, der die Subunternehmer zwar nicht an der dafür vorgesehenen Stelle eingefügt hat, jedoch die zum Einsatz vorgesehenen Subunternehmer noch vor Angebotsöffnung an einer anderen Stelle angeführt hat. Subunternehmer müssen spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vom Bieter namentlich genannt werden sowie die von diesen zu besorgenden Leistungsteile feststehen (VwGH 29.2.2002, 2002/04/00m3). Die präsumtive Zuschlagsempfängerin ist dieser Verpflichtung nachgekommen und wurde ihr Angebot vom Auftraggeber aus diesem Grund zu Recht nicht ausgeschieden.

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