VfGH, 23.06.2005, B 1478/03
OÖVergNPG § 12 Abs 2, OÖVergNPG § 12 Abs 5, EMRK Art 6
Die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 12 Abs 2 Z 3 OöVergNPG aus Gründen des Art 6 EMRK trifft nicht zu, da diese Bestimmung nicht zwingend den Entfall der Verhandlung anordnet: Vielmehr kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits der Inhalt des Antrages erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das Vergabeverfahren hatte. Eine verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmung dahingehend, dass der UVS auch in den Fällen des § 12 Abs 2 Z 3 OöVergNPG eine Verhandlung durchzuführen hat, soweit dies Art 6 EMRK erfordert, ist auch durch die Zusammenschau mit Abs 5 des § 12 OöVergNPG geboten.