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Keine Verfassungswidrigkeit des § 173 Abs 5 BVergG 2002

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2006/3RPA 2006, 55 Heft 1 v. 1.3.2006

VfGH, 06.06.2005, B 1376/03

B-VG Art 6, BVergG 2002 § 163 Abs 2, BVergG 2002 § 173 Abs 5

Die von den Beschwerdeführern behauptete Verfassungswidrigkeit des von der belangten Behörde hinsichtlich des Entfalls der mündlichen Verhandlung angezogenen § 173 Abs 5 BVergG ist insofern nicht nachvollziehbar, als diese Regelung anordnet, dass die Verhandlung entfallen kann, weshalb bereits aus diesem Grund eine dem (darüber hinaus in dieser Bestimmung sogar ausdrücklich genannten) Art 6 EMRK konforme Handhabung möglich ist.

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