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BVA: EINWENDUNGEN GEGEN DIE VERHANDLUNGSSCHRIFT

JudikaturTHOMAS HAMERLRPA 2006, 39 Heft 1 v. 1.3.2006

iVm § 44 Abs 1, AVG § 14 Abs 1

Vor Bescheiderlassung kann die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift („Protokollberichtigung“) durch Einwendungen geltend gemacht werden.

Nach Bescheiderlassung kann das Verhandlungsprotokoll nur mehr im Rahmen eines Rechtsmittels bekämpft werden.

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