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BVA: KEIN NACHWEIS DER TECHNISCHEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT DURCH DRITTE

JudikaturHUBERT REISNERRPA 2006, 42 Heft 1 v. 1.3.2006

BVergG § 162 Abs 2, BVergG § 163 Abs 1, BVergG § 52 Abs 5 Z 1, BVergG § 70 Abs 2, BVergG § 83 Abs 1 Z 2, BVergG § 98 Z 1, BVergG § 98 Z 8

Nennt der Bieter Subunternehmer über Aufforderung nachträglich namentlich, erklärt er jedoch ausdrücklich, die letztendliche Entscheidung über Subunternehmer erst nach Auftragsvergabe vorzunehmen, ist der Ausscheidenstatbestand nach § 98 Z 1 BVergG 2002 verwirklicht.

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