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Auftraggeber kann von den eigenen Ausschreibungsvorgaben nicht abgehen

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2005/42RPA 2005, 315 Heft 5 v. 1.12.2005

BVA, 25.05.2005, 15N-26/05-32

BVergG 2002 § 52, BVergG 2002 § 91 Abs 1, BVergG 2002 § 98, BVergG 2002 § 162 Abs 2 Z 2

Ein Absehen vom Gebot der Vorlage von Qualitätssicherungszertifikaten zugunsten eines Bieters würde ein dem Gleichbehandlungsgebot des § 21 BVergG widersprechendes Abgehen von den Ausschreibungsunterlagen bedeuten. Die Bindung des Auftraggebers an die eigenen Festlegungen ist auch in § 91 Abs 1 BVergG manifestiert, wonach der Auftraggeber die Prüfung der Angebote nach den in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien vornehmen muss. Es ist zudem nicht in das Belieben des Auftraggebers gestellt, von den Ausscheidenstatbeständen Gebrauch zu machen. Bei Verwirklichung einer der in § 98 BVergG taxativ aufgelisteten Ausscheidenstatbestände ist der Auftraggeber zum Ausscheiden des mangelhaften Angebotes verpflichtet. Die Bieter haben ihrerseits einen Anspruch auf Einhaltung der Ausscheidensverpflichtung durch den Auftraggeber.

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