BVA, 03.06.2005, 17N-50/05-15
BVergG 2002 § 174
Die Antragstellerin hat in ihrem Angebot die Eventualpositionen in die Gesamtsumme eingerechnet. In dem - rechtskräftigen - Bescheid vom 2. Mai 2005, 17N-18/05-26, erklärte das BVA die Zuschlagsentscheidung zugunsten der nunmehrigen Antragstellerin für nichtig und führte in der Begründung aus, dass ihr Angebot auch mit einem unbehebbaren Mangel behaftet ist. Es wäre nach § 98 Z 8 BVergG auszuscheiden gewesen. Diese Ausführungen des BVA stellen die tragenden Elemente der Begründung dar. Die Auftraggeberin war im fortgesetzten Vergabeverfahren daran gebunden. Ebenso ist das BVA, weil die Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung in einem Nachprüfungsverfahren der Situation bei der Kassation von Bescheiden durch Kontrollbehörden vergleichbar ist, in einem fortgesetzten Vergabeverfahren an den Spruch und die tragenden Gründe seines formell rechtskräftigen Bescheides gebunden.