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Rechtsprechung des BVA und Verwaltungspraxis des BMLV kein Wiedereinsetzungsgrund

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2005/32RPA 2005, 311 Heft 5 v. 1.12.2005

VwGH, 29.06.2005, 2005/04/0112

VwGG § 46 Abs 1

Gemäß § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Beschwerdefrist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. Soweit die Beschwerdeführerin als Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 46 Abs 1 VwGG anführt, sie habe auf die rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid (hier: BVA nicht für die Auferlegung der Pauschalgebühr zuständig) vertraut, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH ein Vertrauen auf die tatsächliche und rechtliche Richtigkeit eines Bescheides kein (unvorhergesehenes und unabwendbares) Ereignis darstellt. Ebenso wenig kann das von der Beschwerdeführerin angeführte Vertrauen in die Praxis des BMLV, in einem anderen Fall für den Bund (als Antragsgegner) einen Gebührenersatz geleistet zu haben, ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstellen. Somit fehlt es im vorliegenden Fall an einem unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignis im Sinne des § 46 VwGG.

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