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Ersatz der Pauschalgebühr eines Teilnahmeantragstellers durch den (Haupt)Antragsteller

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2005/33RPA 2005, 311 Heft 5 v. 1.12.2005

BVA, 20.05.2005, 17N-23/05-42

BVergG 2002 § 177 Abs 3, BVergG 2002 § 177 Abs 5

Die Teilnahmeantragstellerin ist, wie sich aus den Verweisen in § 177 Abs 5 BVergG ergibt, als Antragstellerin im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Sie entrichtete die gesetzlich vorgeschriebene Pauschalgebühr. Die Teilnahmeantragstellerin beantragte - ebenso wie die Auftraggeberin - die Zurück- oder Abweisung des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin. Die Antragstellerin des Nachprüfungsantrages ist daher in Zusammenhang mit dem Gebührenersatz als Antragsgegnerin der Teilnahmeantragstellerin anzusehen. In Anbetracht der Zurückweisung des Nachprüfungsantrages steht das Obsiegen der Teilnahmeantragstellerin gegenüber der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren nach § 162 Abs 2 Z 2 BVergG fest. Die Teilnahmeantragstellerin des Nachprüfungsverfahrens hat daher Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 2.500,- durch die Antragstellerin des Nachprüfungsverfahrens.

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