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VKS WIEN: NICHTIGERKLÄRUNG EINES RECHTSWIDRIGEN WIDERRUFS IST AUCH IM UNTERSCHWELLENBEREICH MÖGLICH

JudikaturASTRID EDLINGERRPA 2005, 301 Heft 5 v. 1.12.2005

BVergG § 105 Abs 1, BVergG § 20 Z 13, WVRG § 13 Abs 2, Art 1 Abs 1 RL 89/665

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