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EuGH: ANWENDBARKEIT DER SEKTORENRICHTLINIE ABHÄNGIG VON BEZIEHUNG ZWISCHEN AUSGEÜBTER SEKTORENTÄTIGKEIT UND BEABSICHTIGTEM AUFTRAG

JudikaturMICHAEL BREITENFELDRPA 2005, 250 Heft 4 v. 1.9.2005

Art 2 Abs 2 RL 93/38/EWG , BVergG 2002 § 120 Abs 2 Z 3, BVergG 1997 § 85 Abs 2 Z 3

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