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VKS WIEN: SUBUNTERNEHMER MÜSSEN SPÄTESTENS ZUM ZEITPUNKT DER ANGEBOTSÖFFNUNG NAMENTLICH FESTSTEHEN

JudikaturTHOMAS KURZRPA 2005, 246 Heft 4 v. 1.9.2005

BVergG 2002 § 70 Abs 1, BVergG 2002 § 91 Abs 3, BVergG 2002 § 94 Abs 1

Da der Auftraggeber die Eignung eines bestimmten Subunternehmers im Hinblick auf einen konkreten Leistungsteil zu prüfen hat, muss der Subunternehmer spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung namentlich feststehen.

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