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BVA: DIE ANGEBOTSPRÜFUNG IST IN EINEM KONTRADIKTORISCHEN VERFAHREN ABZUFÜHREN

JudikaturKRISTINA HOFERRPA 2005, 177 Heft 3 v. 1.7.2005

BVergG 2002 § 93 Abs 3, BVergG 2002 § 93 Abs 5, BVergG 2002 § 94 Abs 1, BVergG 2002 § 98 Z 5, BVergG 2002 § 98 Z 8, BVergG 2002 § 99

Im Zuge der Angebotsprüfung muss der Auftraggeber dem Bieter Gelegenheit geben, zu Unklarheiten bzw Mängeln seines Angebotes Stellung zu nehmen. Diese Aufforderung zur Stellungnahme muss für den Bieter die aufzuklärenden Fragen klar erkennen lassen.

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