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Mögliche Abgrenzung von Bau- und Dienstleistungsaufträgen bei der Entsorgung von Müll und Abwasser – kritische Anmerkungen11EuGH, verbundene Rechtssachen C-20/01 („Bockhorn“) und C-28/01 („Braunschweig“), Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Urteile vom 10.4.2003 und Schlussanträge des Generalanwalts L. A. GEELHOED vom 28.11.2002 (Vertragsverletzungsverfahren).

AufsätzeFranz PachnerRPA 2003, 117 Heft 2 und 3 v. 1.4.2003

Der EuGH hat die Bundesrepublik Deutschland wegen der freihändigen Vergabe (so der EuGH) zweier langfristiger Entsorgungsaufträge in einem Vertragsverletzungsverfahren verurteilt: Im Fall der Gemeinde Bockhorn22Rs C-20/01. wegen eines 1997 erteilten Auftrags an das Energieversorgungsunternehmen Weser-Ems AG (EWE) zur Entsorgung von Abwässern für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren und im Fall der Stadt Braunschweig33Rs C-28/01. wegen eines 1999 vergebenen Auftrags an die Braunschweigischen Kohlebergwerke (BKB) zur thermischen Behandlung von Restabfällen für die Dauer von 30 Jahren. Als Grundlage für die Verurteilung zieht der EuGH die einschlägigen Bestimmungen der Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie44Art 8 iVm Art 15 Abs 2 und Art 16 Abs 1 (Bockhorn) bzw Art 8 und 11 Abs 3 (Braunschweig) der RL 92/50/EWG über die Verfahren zur Koordinierung öffentlicher Dienstleistungsaufträge. heran.

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