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Antrags- und Angebotsfristen nach BVergG 1997

ChecklistReinhold LindnerRPA 2001, 134 Heft 3 v. 1.12.2001

Das BVergG gibt dem Ausschreibenden Antrags- und Angebotsfristen vor, die er als Mindestfristen zu beachten hat (§§ 67 - 70 BVergG). Alle nachstehend angeführten Tage sind Kalendertage, die Fristen umfassen Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage.

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