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Rahmen der Interessenabwägung nach § 116 Abs 3 BVergG

AufsätzeRaoul Hoffer , Clemens SchmölzRPA 2001, 129 Heft 3 v. 1.12.2001

Der Grundsatz, der dem BVergG zu entnehmen ist und sich insbesondere aus der RechtsmittelRL ergibt (ua der Bieterschutzgedanke, der dem Wortlaut des Art 1 RechtsmittelRL zu entnehmen ist, sowie die Bereitstellung eines effektiven Rechtsschutzsystems), ist, dass in der Regel eine Einstweilige Verfügung erlassen werden muss. Nur in Ausnahmefällen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.

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