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§ 13 Abs 1 ORF-G: Eine entgeltliche Veröffentlichung, die im Zusammenspiel mit der Gestaltung eines Programmhinweises werblichen Charakter entfaltet, gilt als Werbung

WettbewerbsrechtJudikaturRfR 2009, 33 - 37 Heft 3 und 4 v. 1.9.2009

Zusammenfassung: Der BKS beschäftigte sich mit der Ansage einer Moderatorin, die im Anschluß an ein Musikprogramm auf das Nova Rock Festival 2008 und auf den Kauf von Eintrittskarten hinwies. Diese werbeähnliche Ansage wurde ohne klare Abgrenzung von der Musiksendung ausgestrahlt.

Rechtsgrundlagen: § 13 Abs 1 ORF-G; § 13 Abs 3 ORG-G

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