Zusammenfassung: Der BKS äußerte sich hinsichtlich der Frage, ob und wann Beiträge organisatorischer bzw. finanzieller Natur zur Herbeiführung eines Ereignisses, das Gegenstand der Berichterstattung sein soll, mit dem Objektivitätsgebot vereinbar sind. Besteht i.Z.m. diesen Beiträgen eine Offenlegungs- bzw. Kennzeichnungspflicht gegenüber dem Zuseher?
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 5 ORF-G; § 10 Abs 5 ORF-G