§ 13 Abs 3 ORF-G
Durch eine Schwarzblende im zeitlichen Ausmaß von 1 Sekunde sowie durch einen am Bildrand erscheinenden Schriftzug kann keine ausreichende Werbetrennung erfolgen. Dass eine Werbung erkennbar ist und diese von anderen Programmteilen eindeutig getrennt wird, sind nebeneinander zu erfüllende Gebote.