Zusammenfassung: Die am Vormittag erfolgte Einladung des Betroffenen zur Mitwirkung an einer am Nachmittag ausgestrahlten Diskussionsrunde über die Verkaufspraktiken des Unternehmens steht mit dem Grundsatz audiatur et altera pars in Einklang.
Rechtsgrundlagen: § 4 ORF-G