§ 28 Abs 1 RFG; Art 83 Abs 2 B-VG
Bezüglich der Zusammensetzung der Senate besteht keine Kundmachungspflicht. Die mittelbare Bestimmung der Ersatzmitglieder durch Los ist rechtmäßig. Die Beiziehung eines Ersatzmitglieds ohne Vorliegen eines Verhinderungsfalls begründet eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.