Zusammenfassung: Die RFK erläutert, unter welchen Voraussetzungen auch die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Eingriffen in Eigentums- oder Urheberrechte von der Prüfungskompetenz der RFK umfasst ist, nimmt zur Schädigungseignung einer Behauptung Stellung und erläutert, dass im Fall der Nichtinanspruchnahme von Stellungnahmerechten keine Verletzung des Prinzips audiatur et altera pars begründet wird.
Rechtsgrundlagen: § 27 RFG; § 2 Abs 1 Z 1 RFG