Zusammenfassung: Die Bewerber um die Stelle des ORF-Generaldirektors besitzen keine Anspruch auf persönliche Anhörung in einem Hearing. Der BKS ist zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Bestellung von Stiftungsräten nicht legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 22 Abs 1 ORF-G; § 20 Abs 1 ORF-G; § 20 Abs 3 ORF-G; § 35 Abs 1 ORF-G