Zusammenfassung: Die Berichterstattung über rechtswidrige Hinrichtungen in einer Nachrichtensendung begründet keine unmittelbare Schädigung des Zusehers.
Rechtsgrundlagen: § 27 Abs 1 Z 1 lit a RFG
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Zusammenfassung: Die Berichterstattung über rechtswidrige Hinrichtungen in einer Nachrichtensendung begründet keine unmittelbare Schädigung des Zusehers.
Rechtsgrundlagen: § 27 Abs 1 Z 1 lit a RFG
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