Zusammenfassung: Die unentgeltliche und behauptete rechtswidrige Emblem-Einblendung bei einer Sportveranstaltung begründet keine unmittelbare Schädigung des Zusehers.
Rechtsgrundlagen: § 27 Abs 1 Z 1 lit a RFG
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Zusammenfassung: Die unentgeltliche und behauptete rechtswidrige Emblem-Einblendung bei einer Sportveranstaltung begründet keine unmittelbare Schädigung des Zusehers.
Rechtsgrundlagen: § 27 Abs 1 Z 1 lit a RFG
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