Zusammenfassung: Sofern die Programmverbreitung über Kabel eine taugliche Alternative darstellt, kann die Untersagung der terrestrischen Ausstrahlung eines Fernsehprogramms in einem Bundesland keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit eines Privatveranstalters begründen.
Rechtsgrundlagen: Art 10 MRK; BVG-Rundfunk