Zusammenfassung: Politische Parteien besitzen keinen Rechtsanspruch auf Präsenz in Nachrichtensendungen; die Ausgewogenheit der Berichterstattung ist auf Basis des gesamten Sendungsspektrums zu prüfen.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 1 RFG; § 2a Abs 1 RFG
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