Der EuGH musste sich nochmals mit einem Fall auseinandersetzen, der bereits im Steuerradar RFG 2/2023 behandelt wurde (vgl EuGH 1. 12. 2022, C-269/20 , Finanzamt T): Eine deutsche Stiftung öffentlichen Rechts ist Trägerin einer Universität und Organträgerin einer GmbH, welche entgeltliche Reinigungsleistungen sowohl an die hoheitliche Sphäre als auch an die unternehmerische Sphäre der Stiftung erbringt.