Der VwGH musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Bürgermeister ua Werbungskosten für den Besuch von Veranstaltungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen darf. Das BFG erkannte die Werbungskosten nicht an, da der Bürgermeister nicht nachweisen konnte, dass das .
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.