Gründet ein gemeinnütziges Krankenhaus zur Anschaffung und zum Betrieb eines MRT eine eigene GmbH und führt diese GmbH (als Rechtsträgerin) ein selbständiges und gewinnorientiertes Ambulatorium, so fällt die Gestellung von Personal (Ärzte und sonstiges medizinisches Personal) durch das gemeinnützige Krankenhaus nicht unter die Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 25 UStG.
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.