Eine von einer Ordenskongregation gegründete gemeinnützige GmbH führte ein Alten- und Pflegeheim, wobei die Küche teilweise auch externe Personen verköstigte. Nach einer Kommunalsteuerprüfung setzte die Abgabenbehörde (Magistrat) Kommunalsteuer fest, weil im Gesellschaftsvertrag keine Zweckbindung der Verwendung von Überschüssen bzw des verbleibenden Vermögens bei Auflösung in Bezug auf in § 8 Z 2 KommStG genannte Zwecke erfolgt sei; dies sei begünstigungsschädlich im kommunalsteuerrechtlichen Sinn.