Strittig war, ob ein Landesverband einer österr medizinischen Hilfsorganisation abgabenrechtlich als KöR anzusehen ist.
Das BFG verweist auf VwGH-Rsp, wonach einer juristischen Person der öffentlich-rechtliche Charakter dann zuzuerkennen ist, wenn sie mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet ist, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllt und Zwangsbestand hat.