Die Umsätze einer Schwimmschule sind mangels der Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 11 UStG nicht unecht steuerbefreit. Die Bf und Betreiberin einer Schwimmschule für Babys und Kleinkinder hat sich im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht auf Art 132 Abs 1 lit i und j der RL 2006/112/EG des Rates vom 28.
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.