§ 13 Abs 1 Nr 15 dt ErbStG stellt Zuwendungen an inländische (dt) Gebietskörperschaften steuerfrei. Ausländische Gebietskörperschaften sind daher nicht begünstigt, es sei denn, dass in einem Doppelbesteuerungsabkommen oder einer anderen völkerrechtlichen Vereinbarung etwas anderes geregelt ist.
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.