Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung können anstelle eines Werbungskostenabzugs eine Werbungskostenpauschale in Anspruch nehmen. Vom Arbeitgeber geleistete Kostenersätze gem § 26 EStG kürzen idR die jeweiligen Pauschbeträge.
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.