Gem § 23 VerG haftet der Verein für Verbindlichkeiten des Vereins mit seinem Vermögen. § 9 Abs 1 iVm §§ 80 ff BAO regelt eine zusätzliche Haftung von Vertretern, wenn Abgaben aufgrund einer schuldhaften Verletzung von dem Vertreter obliegenden Verpflichtungen nicht eingebracht werden können.
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.