Zusammenfassung: Der BFH beschäftigte sich mit der Übertragung des Betriebs verschiedener Einrichtungen einer Stadt an einen Unternehmer gegen Übernahme der mit dem Betrieb verbundenen Verluste. Er prüfte, ob hierbei ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch stattgefunden hat.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 2 Z 2 UStG